Praxisgründung für WahlärztInnen

Informationen für die Niederlassung

Neben allgemeinen Anforderungen für Unternehmensgründungen sind bei ärztlichen Ordinationen zusätzliche Formalitäten und Abläufe zu beachten. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte sowie weiterführende Links zu den entsprechenden Seiten auf unserer Homepage. Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kammeramts oder Wahlarztreferent Dr. Michael Sigmund zur Verfügung.

Die Eröffnung einer Niederlassung muss der Ärztekammer für Salzburg bekanntgegeben werden, dafür verwenden Sie bitte das Ordinationseröffnungsformular. In Österreich können maximal zwei Ordinationen gleichzeitig betrieben werden. Sollte neben der Niederlassung eine Anstellung bestehen, braucht es das Einverständnis des Dienstgebers. Zwingend erforderlich ist auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall).

  • Ärztliche Ordinationen unterliegen besonderen Anforderungen hinsichtlich Qualität und Hygiene, sie müssen außerdem äußerlich entsprechend gekennzeichnet sein (= Ordinationsschild). Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite Verordnungen.

  • Ordinationen sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.

  • Die Honorargestaltung ist frei, hat aber angemessen zu sein. Die Ärztekammer für Salzburg hat in der "Privatärztlichen Honorarordnung" dazu eine Richtlinie vorgegeben. Den aktuellen Rückerstattungstarif (für PatientInnen) der ÖGK, veröffentlichen wir als Download.

  • Auch WahlärztInnen können mit Krankenversicherungsträgern (bzw. Krankenfürsorgeanstalten - KFA) Verträge bzw. Vereinbarungen schließen. Dies sind allen voran Vorsorgeuntersuchungsverträge (Fachgebiete Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Lungenheilkunde). Mit den KFA können Vereinbarungen zur Direktabrechnung geschlossen werden.

  • Seit 01.07.2024 gilt eine Pflicht zur digitalen Übermittlung von Honorarnoten (WAH-online), sofern keine Ausnahme besteht.

  • Ab dem 01.01.2026 wird eine Verpflichtung zur Verwendung des e-Card Infrastruktur bzw. zur Verwendung von ELGA in Kraft treten. Es gilt die Ausnahmeregelung analog zu WAH-online. Alle Informationen zur Beantragung bzw. Einrichtung des e-Card-Systems entnehmen Sie dem oben angeführten Link.

  • WahlärztInnen können eine Vereinbarung zum Rezepturrecht abschließen (Voraussetzung ist aber das e-Card-System). In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zum e-Rezept verwiesen werden (Fragebogen/Formular zum Rezepturrecht unter Downloads). Sollten Sie in Ihrer Ordination impfen, beachten Sie bitte Eintragungspflichten im e-Impfpass.

  • IT ist in ärztlichen Ordinationen nicht wegzudenken, dabei darf besonders auf das Thema Datenschutz und IT-Sicherheit hingewiesen werden.

  • Die Eröffnung einer Niederlassung bedingt Änderungen im Wohlfahrtsfonds und Kammerumlage (Kontakt Kammeramt am Ende der Seite).

  • WahlärztInnen können auch Tauglichkeitsuntersuchungen (Feuerwehr) durchführen (Fachgebiete: AM, INT, HNO, LUN, NEU, PSY).

  • WahlärztInnen können sich auch zur Behandlung von Wehrpflichtigen verpflichten. Bitte beachten Sie hier das Abrechnungsprozedere! Eine private Verrechnung ist ebenso möglich.

  • Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zur Neugründungsförderung auf dieser Seite (unten).

  • Die Landessanitätsdirektion informiert per Newsletter über aktuelle Themen wie beispielsweise Impfempfehlungen oder relevante gesetzliche Änderungen. Zur Aufnahme wenden Sie sich mit dem Betreff "Informationen aus der Landessanitätsdirektion" an sandion[at]salzburg.gv.at oder ruth.wagener[at]salzburg.gv.at.

  • Über Ihre Mitgliedschaft in der ÄKS erhalten Sie Zugang zu Sonderkonditionen

Bei bestimmten Leistungen muss ein Prozess zur Anerkennung bzw. zur Berechtigung durchlaufen werden. Dies ist nötig, da die Krankenversicherungsträger sonst keine Kostenerstattung an Ihre PatientInnen leisten würden. Betroffen sind Sonographien, Endoskopien, Echokardiographien. Für die Ergometrie, das Langzeit-EKG und das 24-Std.-Blutdruckmonitoring sind zumindest Gerätemeldungen an die Träger erforderlich. Alle Unterlagen und Formulare dazu finden Sie nachfolgend unter Downloads (Übermittlung an knae[at]aeksbg.at).

Downloads


Neugründungsförderung

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben, Gebühren und Beiträgen befreit. Für neugegründete Ordinationen (keine Praxisübernahmen!) ist vor allem die teilweise Entlastung bei den Lohnnebenkosten im ersten Praxisjahr (Kalendermonat der Neugründung und die darauffolgenden 11 Monate) von Relevanz.

Voraussetzungen für Förderungen und Befreiungen bei Praxis-Neugründung


Kontakt

Um sicherzustellen, dass Ihre Anfrage bzw. Ihr Anliegen personenunabhängig bearbeitet wird, verwenden Sie unser allgemeines Postfach knae[at]aeksbg.at.