Allgemeines Wohlfahrtsfonds/Kammerumlage KassenärztInnen Varianten & Details Beitrag im med.ium Downloads
Durch eine Novellierung des Ärztegesetzes 2019 (§ 47a ÄrzteG) wurde die Möglichkeit der Anstellung von ÄrztInnen bei niedergelassenen ÄrztInnen geschaffen. Ob Wartezeiten abbauen oder saisonal bedingte Spitzen abfedern – um als Arzt oder Ärztin bei einem Kollegen oder einer Kollegin angestellt zu sein, gibt es viele Gründe. Bis zur Novelle des ÄrzteG war der Weg in die Niederlassung auch vom Eintritt in die Selbständigkeit geprägt. Nachdem es aber nun seit einigen Jahren möglich ist, auch hier angestellt tätig zu werden, haben sich die Bedingungen verändert. Die Anstellung ist dadurch einer der Bausteine, die zur Flexibilisierung und Attraktivierung der niedergelassenen Tätigkeit beitragen.
In Einzelordinationen können 40 Stunden pro Woche (= Vollzeitäquivalent; VZÄ) durch Anstellung erbracht werden. Ein VZÄ berechtigt zur Beschäftigung von zwei Köpfen (in Teilzeit). In Gruppenpraxen kann im Umfang der GesellschafterInnen-VZÄ angestellt werden, höchstens aber zwei VZÄ (also insgesamt vier Köpfe in Anstellung).
In Primärversorgungseinheiten (PVE) darf die zulässige Zahl der angestellten ÄrztInnen auch überschritten werden, sofern dadurch relevante Planungsvorgaben eingehalten werden.
Eine Anstellung kann nur im Fachgebiet der OrdinationsinhaberInnen bzw. GesellschafterInnen erfolgen. Diese sind auch bei Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet, für PatientInnen ist außerdem das Recht auf freie Arztwahl sicherzustellen. Es gilt das Mindestgehaltsschema aus dem Kollektivvertrag, das Entgelt ist arbeitsvertraglich (im Dienstzettel) festzulegen.
Die Anstellung ist in §47a ÄrzteG geregelt. Für VertragsärztInnen sind der österreichweite Gesamtvertrag sowie regionale Vereinbarungen zusätzlich maßgeblich (siehe Links unten).
Angestellte ÄrztInnen unterliegen der Beitragspflicht im Wohlfahrtfonds (WFF). Für den WFF ist es grundsätzlich irrelevant, welche Zahlart umgesetzt wird und somit ob die Beiträge
Sepa-Lastschrift-Mandat:
Letzteres hat den Vorteil, dass der Arzt/die Ärztin jedes Monat exakten Überblick über die Monatsvorschreibung erhält, da stets der aushaftende Betrag eingezogen wird. Bezüglich der Zahlungen erfolgt im Folgejahr eine Bestätigung zur steuerlichen Geltendmachung. Ansprechpartner für die Vorschreibung und die Abrechnung ist der Wohlfahrtsfonds (wff[at]aeksbg.at)
Abzug via Dienstgeber:
Hier erfolgt die steuerliche Berücksichtigung direkt bei der Lohnabrechnung. Der WFF stellt monatlich die Daten dem Dienstgeber bzw. dessen Lohnverrechner zur Verfügung. Der Datentransfer erfolgt verschlüsselt via SEPP MAIL i.d.R. in der zweiten Arbeitswoche des jeweiligen Monats und die Vorschreibung gilt grundsätzlich ab Monatsersten. Bei Änderungen, die bereits in der Vergangenheit wirksam wurden (beispielsweise bei genehmigten Ermäßigungen), ist die Rückabwicklung vom Lohnverrechner korrekt abzuwickeln.
Die Information über etwaige rückwirkende Änderungen ist im Datentransfer vom Wohlfahrtsfonds an Dienstgeber bzw. Lohnverrechner enthalten. Bitte beachten Sie auch die zeitliche Differenz zwischen Datentransfer und Abrechnungszeitpunkt des Dienstgebers, speziell bei antizipativer Auszahlung. Ansprechpartner bei Abrechnungsfragen ist somit stets der Dienstgeber bzw. der Lohnverrechner. Der Wohlfahrtsfonds bleibt Ansprechpartner bezüglich der Vorschreibung (wff[at]aeksbg.at).
Die Kammerumlage des angestellten Arztes ist vom Dienstgeber über den Bruttobezug einzubehalten und an die Ärztekammer abzuführen. Ab Beginn der Anstellung wird der Dienstgeber von der Finanzabteilung der ÄKS kontaktiert. Sollten Sie im Vorab bereits nähere Informationen benötigen, bitten wir Sie sich mit der Finanzabteilung in Verbindung zu setzen.
Christine Damisch
Veränderungsmeldungen, Streichung aus der Ärzteliste, Finanzabteilung
+43 662 871327-10
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Für die Anstellung ist ein Antrag erforderlich, dieser erfordert die Zustimmung von Kammer (ÄKS) und Kasse (ÖGK). Dem Antrag sind
Bei der Antragstellung ist unbedingt eine gewisse Vorlaufzeit einzuplanen. Vertraglich vereinbart sind zumindest drei Monate - in der Praxis lässt sich dies aber oft deutlich schneller umsetzen.
1. gemeinsame Abdeckung der vorhandenen Vertragsarztstelle (entsprechend Jobsharingregelung, Ordinationszeiten bleiben unverändert)
2. Aufstockung der Vertragsarztstelle (entsprechend Gruppenpraxisregelung, d.h. Ordinationszeiten müssen entsprechend angepasst werden)
Angestellte ÄrztInnen sind Erfüllungsgehilfe des Vertragsarztes/der Vertragsärztin gem. § 1313a ABGB. Sie stehen in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Versicherungsträger und haben keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Kassenvertrags. Ein Wechsel in der Person des angestellten Arztes ist möglich. LÄK und ÖGK haben ein Wiederspruchsrecht aus sachlichen Gründen (Vertragspartner können dagegen Einspruch über die Schiedskommission erheben)
Beendigung:
Entzug der unbefristet genehmigten Anstellung:
Die Genehmigung einer unbefristeten Anstellung, kann frühestens nach 3 Jahren unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Jahresende entzogen werden (z.B. bei Besetzbarkeit einer ursprünglich vakanten Kassenstelle, die zur Anstellungsbewilligung führte).
Einen Artikel zur Anstellung von ÄrztInnen finden sie auch in der Ausgabe 5+6/2023 der Salzburger Ärztezeitung med.ium.