Die Vorsorgeuntersuchung wurde in Österreich 1974 eingeführt und im Jahr 2005 grundlegend verändert. Alle vertraglichen Grundlagen und Informationen sollen im Folgenden zusammengefasst bzw. bereitgestellt werden. Unter Vorsorgeuntersuchung werdem i.S.d österreichweiten Gesamtvertrags folgende Programme verstanden
Vorsorgeuntersuchungen können grds. von allen Versicherten und ihrer Angehörigen sowie von Nichtversicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich in Anspruch genommen werden, sofern der Vertrag nicht Einschränkungen vorsieht (wie z.B. im allgemeinen Untersuchungsprogramm ein Anspruch ab Vollendung des 18. Lebensjahres).
Freiberuflich tätige ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, FachärztInnen für Innere Medizin und FachärztInnen für Lungenheilkunde (sowie Gruppenpraxen mit GesellschafterInnen dieser Fachrichtungen) haben Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages für die allgemeine Vorsorgeuntersuchung. VertragsärztInnen dieser Fachgebiete erhalten diesen Vertrag automatisch, WahlärztInnen können einen Vertrag zur allgemeinen VU mit den Krankenversicherungsträgern abschließen. Dies erfolgt in der Regel über die Ärztekammer, wofür es auch einen Fragebogen von der ÖGK gibt.
PAP-Abstiche können sowohl von ÄrztInnen für Allgemeinmedizin als auch von FachärztInnen für Gynäkologie durchgeführt werden. Mammographien können von FachärztInnen für Radiologie (nur VertragsärztInnen), VU-Koloskopien von FachärztInnen für Innere Medizin oder FachärztInnen für Chirurgie durchgeführt werden. Für den Abschluss eines VU-Koloskopie-Vertrages ist ebenfalls ein Fragebogen der ÖGK zu verwenden. Diese Verträge können auch von WahlärztInnen abgeschlossen werden.
Der Tarif für das Allgemeine Untersuchungsprogramm beträgt ab 1. Jänner 2024 € 105,00 und ab 1. Jänner 2025 € 110,00. Liefert ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin trotz gesamtvertraglicher Verpflichtung die Befundblätter für Vorsorgeuntersuchungen ab 1. Juli 2024 nicht elektronisch, wird der zum Stichtag 31. Dezember 2023 geltende Tarif - in Höhe von € 88,00 - abgerechnet.
Vorsorgeuntersuchungen sind grds. elektronisch abzurechnen, für die Anspruchsprüfung ist ein e-Card System erforderlich. Alle Befundblätter sind digital zu übermitteln. ÄrztInnen, die über kein e-Card System verfügen, müssen über e-Card-Ersatzbelege den Anspruch nachweisen. Für ÄrztInnen ohne Abrechnungssoftware darf auf dieses Rundschreiben (und diese Aktualisierung) verwiesen werden (in diesem Zusammenhang: Rahmenvereinbarung mit der Firma opta Data).
Für VU-Koloskopien, PAP und PSA gelten die spezifischen Regelungen und Tarife in den Verträgen der Krankenversicherungsträger.
Das Brustkrebs-Früherkennungsprogramm wurde 2014 gestartet und mehrfach verlängert bzw. adaptiert. Die vertraglichen Grundlagen sind oben angeführt, aktuelle Anlagen finden sich am Ende dieser Seite. Mit Wirksamkeit 01.01.2023 traten folgende Neuerungen in Kraft:
Das Brustkrebs-Früherkennungsprogramm wird unter der Marke "früh erkennen" in der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Auf dem Webauftritt des BKFP findet sich Wissenswertes zum Aufbau und Ablauf des Programms aber auch spezielle Informationen für Ärztinnen und Ärzte.