FAQs Ausbildung

Ausgewählte Fragestellungen:

Am Ende der Ausbildung können Sie über die Landesärztekammer den Antrag auf Ausstellung eines Diploms (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt) stellen.

Bitte nehmen Sie zwecks Terminvereinbarung telefonisch Kontakt mit Frau Claudia Matzek (0662 871327-112) auf.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

1. Alle Rasterzeugnisse im Original:

Bitte überprüfen Sie diese vorab auf Vollständigkeit und Richtigkeit und gleichen Sie die angeführten Ausbildungszeiten mit jenen in der Ausbildungsstellenverwaltung (= ASV, Zugriff über Ihr DFP-Portal) ab!

Ergänzend:
Für das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin: Bestätigungen der absolvierten Blockkurse A, B, C
Für das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin: Bestätigung über die Selbsterfahrung

2. Ärzteausweis

3. Zertifikat über die erfolgreich absolvierte Arztprüfung (bei internistischen Sonderfächern die Zertifikate der Grund- sowie Schwerpunktprüfung)

4. Falls vorhanden: Bescheid der Österreichischen Ärztekammer über die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder über die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach ÄAO 2006

ÄAO 2015

Zeiten

1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs
2. einer Familienhospizkarenz
3. einer Pflegekarenz
4. einer Erkrankung
5. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz
6. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz sowie Väter-Karenzgesetz
7. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten

sind auf die Ausbildung nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens ein Sechstel der jeweiligen Ausbildungszeiten (im jeweiligen Fach bzw. Ausbildungsabschnitt) betragen.

ÄAO 2006

Zeiten

1. eines Urlaubs
2. einer Erkrankung und
3. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes

sind auf die Ausbildung nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens ein Sechstel der Ausbildungszeiten im jeweiligen Ausbildungsfach betragen.

Fachliche Fortbildungen, Dienstfreistellungen und Sonderurlaube für Fortbildungszwecke sowie Prüfungsurlaub zählen als Ausbildungszeit und werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Ebenso zählt Zeitausgleich nicht als Verhinderungszeit.

Zeiten des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes unterbrechen die Ausbildung, die Ausbildung wird daher automatisch um diese Zeit verlängert.

Berechnung:

Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, hat die Österreichische Ärztekammer folgende Vorgehensweise festgelegt:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung (= zumindest 35 Wochenstunden) ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (= Montag bis Freitag) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt.
  • Fehltage, die auf ein Wochenende oder auf Feiertage fallen, sind nicht ins Sechstel einzuberechnen.
  • Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung und Module der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, in der allgemeinärztlichen Ausbildung pro Fachgebiet) berechnet.
  • Bei Absolvierung der Ausbildung in Teilzeit erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage.

Vermerk im Rasterzeugnis:

Die Verhinderungszeiten – soweit vorhanden – sind vom Ausbildungsverantwortlichen im Rasterzeugnis anzuführen oder mit dem Vermerk „gesetzliches Sechstel wurde nicht überschritten“ zu versehen.

Mutterschutzzeiten finden auf die Ausbildung Anrechnung bzw. fallen in die Sechstelregelung, wenn Zeiten des Mutterschutzes im Rasterzeugnis als Ausbildungszeiten bestätigt und im jeweiligen Ausbildungsabschnitt/Ausbildungsfach das Sechstel an Verhinderungszeiten nicht bereits ausgeschöpft wurde. Die Aussage, ob bzw. inwieweit Mutterschutz Anrechnung findet, kann daher erst nach gänzlich absolvierter Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt/Ausbildungsfach und nach Vorlage eines Rasterzeugnisses, in welchem sämtliche Verhinderungszeiten eingetragen sind, getroffen werden.

ÄAO 2015

Sämtliche Abschnitte der Ausbildung nach der ÄAO 2015 können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Wochenstunden betragen (in Lehrpraxen 15 Stunden, in Lehrambulatorien 17,5 Stunden). 2/3 davon müssen in der Kernarbeitszeit absolviert werden.

ÄAO 2006

Grundsätzlich kann die Ausbildung auch in Teilzeit erfolgen, wobei sich in diesem Fall die Ausbildungszeit entsprechend verlängert. Das Teilzeitausmaß muss mindestens 50 % der Kernarbeitszeit (= 17,5 Wochenstunden in KA und 15 Stunden in Lehrpraxen) betragen.