Eine Gruppenpraxis ist eine aus ÄrztInnen bestehende Gesellschaft, die in der Form einer offenen Gesellschaft (OG) oder als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) betrieben wird. Die Gruppenpraxis erbringt selbst ärztliche Leistungen und schließt Behandlungsverträge mit PatientInnen ab (im Unterschied zur Einzelpraxis, wo Behandlungsverträge zwischen Arzt/Ärztin und PatientInnen abgeschlossen werden). Gruppenpraxen können von WahlärztInnen und VertragsärztInnen betrieben werden, wobei sich das Bewilligungs- bzw. Zulassungsverfahren unterscheidet.
Grundsätzlich unterliegen Gruppenpraxen einer Zulassung durch den Landeshauptmann, sofern nicht
Wahlärztliche Gruppenpraxen unterliegen daher i.d.R. einer Bewilligung durch den Landeshauptmann (Gruppenpraxen mit Kassenverträgen aus oben genannten Gründen nicht). Gruppenpraxen sind jedenfalls dann zu genehmigen, wenn eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Nähere Regelungen dazu finden sich in § 52c ÄrzteG.
Die Gründung einer Vertragsgruppenpraxis (siehe erster Aufzählungspunkt oben) bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen, ist der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (= Wirtschaftskammer) des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
Vertragsärztliche Gruppenpraxen sind in Gesamtverträgen mit den Sozialversicherungen geregelt. Für den Fall, dass zwischen einer Landesärztekammer und der ÖGK ein Gruppenpraxengesamtvertrag für ein Bundesland existiert, gelten dessen Regelungen (ausgenommen die Honorierung und Stellenplan) auch für die BVAEB und SVS. Die ÄKS hat mit der ÖGK einen Gruppenpraxengesamtvertrag für technische und für nicht-technische Fächer geschlossen. Die Regelungen des Ärzte-Gesamtvertrags gelten auch für Gruppenpraxen, sofern im Gruppenpraxengesamtvertrag nichts abweichendes geregelt ist.
Im Gruppenpraxengesamtvertrag der ÖGK, werden folgende Formen unterschieden:
1. Fusionierungs-Gruppenpraxen:
Sämtliche GesellschafterInnen haben bereits Einzelverträge und schließen sich auf Antrag zu einer Gruppenpraxis zusammen. Haben alle zukünftigen GesellschafterInnen ihren bisherigen Ordinationssitze in der gleichen Gemeinde (Ärzte für Allgemeinmedizin in der Stadt Salzburg im selben statistischen Zählbezirk), so kann die ÖGK der Bildung nur aus wichtigen Gründen der Versorgung widersprechen.
2. Erweiterungsgruppenpraxen:
Ein bzw. mehrere EinzelvertragsinhaberInnen gemeinsam mit einem bzw. mehreren nach Ausschreibung auszuwählenden GesellschafterInnen (Bsp.: Ärztin bisher in einer Einzelordination tätig, über Ausschreibung und Reihung wird ein Partner/eine Partnerin ausgwählt um eine Gruppenpraxis zu bilden). Nach Gründung der Gruppenpraxis hat eine Meldung an den Landeshauptmann sowie an die Wirtschaftskammer zu erfolgen (siehe Downloads: Musterschreiben).
3. Orginäre Gruppenpraxen:
Gruppenpraxen, die als solche gemäß Stellenplan neu ausgeschrieben und deren GesellschafterInnen am vorgesehenen Ort des Sitzes der Gruppenpraxis keinen Einzelvertrag hatten. Nach Gründung der Gruppenpraxis hat eine Meldung an den Landeshauptmann sowie an die Wirtschaftskammer zu erfolgen (siehe Downloads: Musterschreiben).
Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte des Ausschreibungs- und Auswahlprozederes zusammengefasst:
Scheidet ein/eine Gesellschafter/-in aus einer bestehenden Gruppenpraxis aus oder wird zur Schaffung einer Erweiterungs- oder Bruchstellen oder Teilgruppenpraxis ein/eine Gesellschafter/-in ausgeschrieben, kann (können) bestehende GesellschafterInnen bzw. EinzelvertragsInhaberInnen aus den
Bei Gruppenpraxen mit zwei GesellschafterInnen desselben Fachgebiets, die auch zwei ganze Planstellenäquivalente abdecken gilt folgende Öffnungszeit:
Für Teilgruppenpraxen: 20 Wochenstunden an allen o.a. Werktagen, davon 2 Nachmittags- bzw. Abend- sowie 2 Frühordinationen.
Bei mehr als zwei Planstellenäquivalenten erhöht sich das Mindeststundenausmaß in Abhängigkeit zu den abgedeckten VZÄ auf bis zu 50 Wochenstunden (siehe dazu Anhang A im GP-Vertrag).
Für (andere als Teil-)Gruppenpraxen mit zumindest einem (einer) Gesellschafter(in) mit Aufsicht bedürfendem (bedürfenden) Kind(ern) – als solche gelten Kinder bis zum Ende ihrer Schulpflicht oder mit Behinderung, sieht der Gesamtvertrag folgende Erleichterungen was Mindestordinationszeiten und Vertretung betrifft vor:
Ist in einer (anderen als Teil-)Gruppenpraxis nur ein Gesellschafter anwesend, weil der/die andere/n Gesellschafter kurzfristig verhindert ist/sind und ein Vertreter nicht gefunden werden konnte, kann für die Dauer von insgesamt höchstens zwei Wochen pro Kalenderjahr die Gruppenpraxis ihre Ordinationszeiten um 40 % vermindern.
Gruppenpraxen mit weniger als 3 VZÄ bzw. GesellschafterInnen, deren vereinbarte wöchentliche Ordinationszeiten über den für sie anzuwendenden Mindestordinationszeiten liegen, können je zusätzlicher Wochenstunde die Praxis pro Kalenderjahr 5 Wochentage, höchstens jedoch 15 Wochentage schließen. Dies kann nicht zusätzlich zur Ferienzeitregelelung (bei Betreuungspflichten) in Anspruch genommen werden.
Unter Teilgruppenpraxen (TGP) versteht man die Teilung einer Planstelle durch zwei oder mehrere Personen. Dies ist letztlich die Ausgestaltung eines Kassenvertrages in Teilzeit. Sie können auf zwei Arten entstehen:
Die Ausschreibung und Auswahl erfolgt wie bei anderen Formen der Gruppenpraxen (Details siehe Punkt Ausschreibung oben). Für das Ausscheiden aus bzw. Scheitern einer TGP, legt der Gesamtvertrag spezielle Regelungen fest:
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, endet der Einzelvertrag der Teilgruppenpraxis und die ganze Stelle ist neu auszuschreiben. Bei der Bildung einer TGP sind vorstehende Regelungen unbedingt zu beachten. Im Gesellschaftsvertrag sollten solche Eventualitäten, wenn auch das Eintreten als unwahrscheinlich erachtet wird, berücksichtigt werden.