Gruppenpraxis

Zusammenarbeit in Gesellschaften (OG, GmbH)

Eine Gruppenpraxis ist eine aus ÄrztInnen bestehende Gesellschaft, die in der Form einer offenen Gesellschaft (OG) oder als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) betrieben wird. Die Gruppenpraxis erbringt selbst ärztliche Leistungen und schließt Behandlungsverträge mit PatientInnen ab (im Unterschied zur Einzelpraxis, wo Behandlungsverträge zwischen Arzt/Ärztin und PatientInnen abgeschlossen werden). Gruppenpraxen können von WahlärztInnen und VertragsärztInnen betrieben werden, wobei sich das Bewilligungs- bzw. Zulassungsverfahren unterscheidet.

Allgemeines

  • maßgebliche Rechtsnormen: § 52a, § 52b und § 52c ÄrzteG
  • in der Firma (= Name) der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen
  • eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen
  • der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören
  • andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
  • unzulässig ist die Anstellung von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern
  • die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte
  • jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet
  • Gruppenpraxis wird wie auch einzelene ÄrztInnen in die Ärzteliste eingetragen
  • Eintragung im Firmenbuch ebenfalls erforderlich
  • mögliche Gesellschaftsform: OG oder GmbH​​​

Grundsätzlich unterliegen Gruppenpraxen einer Zulassung durch den Landeshauptmann, sofern nicht

  • jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist oder
  • die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt, oder
  • Leistungsumfang/Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz geregelt sind.

Wahlärztliche Gruppenpraxen unterliegen daher i.d.R. einer Bewilligung durch den Landeshauptmann (Gruppenpraxen mit Kassenverträgen aus oben genannten Gründen nicht). Gruppenpraxen sind jedenfalls dann zu genehmigen, wenn eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Nähere Regelungen dazu finden sich in § 52c ÄrzteG.

Die Gründung einer Vertragsgruppenpraxis (siehe erster Aufzählungspunkt oben) bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen, ist der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (= Wirtschaftskammer) des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.

 


Vertragsgruppenpraxen

Vertragsärztliche Gruppenpraxen sind in Gesamtverträgen mit den Sozialversicherungen geregelt. Für den Fall, dass zwischen einer Landesärztekammer und der ÖGK ein Gruppenpraxengesamtvertrag für ein Bundesland existiert, gelten dessen Regelungen (ausgenommen die Honorierung und Stellenplan) auch für die BVAEB und SVS. Die ÄKS hat mit der ÖGK einen Gruppenpraxengesamtvertrag für technische und für nicht-technische Fächer geschlossen. Die Regelungen des Ärzte-Gesamtvertrags gelten auch für Gruppenpraxen, sofern im Gruppenpraxengesamtvertrag nichts abweichendes geregelt ist. 

Im Gruppenpraxengesamtvertrag der ÖGK, werden folgende Formen unterschieden:

1. Fusionierungs-Gruppenpraxen:
Sämtliche GesellschafterInnen haben bereits Einzelverträge und schließen sich auf Antrag zu einer Gruppenpraxis zusammen. Haben alle zukünftigen GesellschafterInnen ihren bisherigen Ordinationssitze in der gleichen Gemeinde (Ärzte für Allgemeinmedizin in der Stadt Salzburg im selben statistischen Zählbezirk), so kann die ÖGK der Bildung nur aus wichtigen Gründen der Versorgung widersprechen.

2. Erweiterungsgruppenpraxen:
Ein bzw. mehrere EinzelvertragsinhaberInnen gemeinsam mit einem bzw. mehreren nach Ausschreibung auszuwählenden GesellschafterInnen (Bsp.: Ärztin bisher in einer Einzelordination tätig, über Ausschreibung und Reihung wird ein Partner/eine Partnerin ausgwählt um eine Gruppenpraxis zu bilden). Nach Gründung der Gruppenpraxis hat eine Meldung an den Landeshauptmann sowie an die Wirtschaftskammer zu erfolgen (siehe Downloads: Musterschreiben).

3. Orginäre Gruppenpraxen:
Gruppenpraxen, die als solche gemäß Stellenplan neu ausgeschrieben und deren GesellschafterInnen am vorgesehenen Ort des Sitzes der Gruppenpraxis keinen Einzelvertrag hatten. Nach Gründung der Gruppenpraxis hat eine Meldung an den Landeshauptmann sowie an die Wirtschaftskammer zu erfolgen (siehe Downloads: Musterschreiben).

4. Teilgruppenpraxis:
Gruppenpraxen, die im Sinne einer Teilung einer ganzen Planstelle geschaffen werden sollen. Nach Gründung der Gruppenpraxis hat eine Meldung an den Landeshauptmann sowie an die Wirtschaftskammer zu erfolgen (siehe Downloads: Musterschreiben). Die Teilgruppenpraxis wird im Detail weiter unten auf der Seite beschrieben.

5. Bruchstellen-Gruppenpraxis:
Dient zur Abdeckung eines größeren Bedarfs einer ganzen Planstelle, aber kleinerer Bedarf als das Produkt aus Zahl der Gesellschafter und ganzen Planstellenäquivalent. Nach Gründung der Gruppenpraxis hat eine Meldung an den Landeshauptmann sowie an die Wirtschaftskammer zu erfolgen (siehe Downloads: Musterschreiben).

Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte des Ausschreibungs- und Auswahlprozederes zusammengefasst:

  • Den Vertrag erhält bei Teambewerbungen jenes mit der höchsten durchschnittlichen Punktezahl je Gesellschafter/-in.
  • Bewerben sich auf eine als Einzelstelle ausgeschriebene Planstelle zwei Ärzte zur Bildung einer Teilgruppenpraxis, ist deren Invertragnahme (mit Umwandlung der Planstelle in eine Teilgruppenpraxis) nur möglich, wenn die durchschnittliche Punktezahl je Teammitglied höher ist, als die der anderen Bewerber um die Einzelstelle.

Scheidet ein/eine Gesellschafter/-in aus einer bestehenden Gruppenpraxis aus oder wird zur Schaffung einer Erweiterungs- oder Bruchstellen oder Teilgruppenpraxis ein/eine Gesellschafter/-in ausgeschrieben, kann (können) bestehende GesellschafterInnen bzw. EinzelvertragsInhaberInnen aus den

  • 5 BewerberInnen mit den höchsten Punktezahlen gemäß Reihungsrichtlinie auswählen,
  • sofern deren Punktezahl nicht mehr als 25 % unter jener des (der) erstgereihten Bewerber(s) liegt.
  • Sofern außer der dem/der Erstgereihten keine weitere Bewerberin/kein weiterer Bewerber eine Punktezahl größer/gleich 75% der/des Erstgereihten aufweist, erweitert sich die Bandbreite auf minimal 60% der Punktezahl der/ des Erstgereihten.
  • Hat der (haben die) verbleibende(n) Gesellschafter bzw. Einzelvertragsinhaber zum Zeitpunkt der Ausschreibung das 65. Lebensjahr bereits vollendet, kommt nur der/die
    erstgereihte Bewerber/in in Betracht
    .

Bei Gruppenpraxen mit zwei GesellschafterInnen desselben Fachgebiets, die auch zwei ganze Planstellenäquivalente abdecken gilt folgende Öffnungszeit:

  • 35 Wochenstunden
  • an allen Werktagen von Montag bis Freitag,
  • davon 3 Nachmittags- bzw. Abend- sowie 3 Frühordinationen

Für Teilgruppenpraxen: 20 Wochenstunden an allen o.a. Werktagen, davon 2 Nachmittags- bzw. Abend- sowie 2 Frühordinationen.

Bei mehr als zwei Planstellenäquivalenten erhöht sich das Mindeststundenausmaß in Abhängigkeit zu den abgedeckten VZÄ auf bis zu 50 Wochenstunden (siehe dazu Anhang A im GP-Vertrag).

Für (andere als Teil-)Gruppenpraxen mit zumindest einem (einer) Gesellschafter(in) mit Aufsicht bedürfendem (bedürfenden) Kind(ern) – als solche gelten Kinder bis zum Ende ihrer Schulpflicht oder mit Behinderung, sieht der Gesamtvertrag folgende Erleichterungen was Mindestordinationszeiten und Vertretung betrifft vor:

  • Während der Ferienzeit und kein Vertreter verfügbar bzw. nur ein/eine Gesellschafter/-in anwesend: 40 % Reduktion der Ordinationszeit für max. 15 Wochentage möglich
  • Alle GesellschafterInnen haben Aufsichtspflicht, kein Verterter verfügbar und vereinbarte Vertretung in Umgebung: Schließung der Gruppenpraxis für max. 15 Wochentage möglich
  • Beide Optionen gelten alternativ und nicht kumulativ, können aber kombiniert werden.

Ist in einer (anderen als Teil-)Gruppenpraxis nur ein Gesellschafter anwesend, weil der/die andere/n Gesellschafter kurzfristig verhindert ist/sind und ein Vertreter nicht gefunden werden konnte, kann für die Dauer von insgesamt höchstens zwei Wochen pro Kalenderjahr die Gruppenpraxis ihre Ordinationszeiten um 40 % vermindern.

Gruppenpraxen mit weniger als 3 VZÄ bzw. GesellschafterInnen, deren vereinbarte wöchentliche Ordinationszeiten über den für sie anzuwendenden Mindestordinationszeiten liegen, können je zusätzlicher Wochenstunde die Praxis pro Kalenderjahr 5 Wochentage, höchstens jedoch 15 Wochentage schließen. Dies kann nicht zusätzlich zur Ferienzeitregelelung (bei Betreuungspflichten) in Anspruch genommen werden.

Teilgruppenpraxis

Details zur TGP (für andere Formen siehe oben)


Unter Teilgruppenpraxen (TGP) versteht man die Teilung einer Planstelle durch zwei oder mehrere Personen. Dies ist letztlich die Ausgestaltung eines Kassenvertrages in Teilzeit. Sie können auf zwei Arten entstehen:

  • Teambewerbung auf eine vakante Einzelstelle (wenn deren Punkteschnitt höher ist, als die Punktezahl der Mitbewerber)
  • Antrag von VertragsärztInnen
    • bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres möglich
    • aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. überdurchschnittliche Belastung bei fortgeschrittenem Alter)
    • Zustimmung durch Kammer und Kasse
    • Grundsätzlich 4 Jahre nach Invertragnahme auf Einzel-Planstelle möglich
    • ACHTUNG: Eine TGP kann nur wegen den erwähnten Gründen, aber nicht wegen einer anderweitigen Berufstätigkeit beantragt werden!

Die Ausschreibung und Auswahl erfolgt wie bei anderen Formen der Gruppenpraxen (Details siehe Punkt Ausschreibung oben). Für das Ausscheiden aus bzw. Scheitern einer TGP, legt der Gesamtvertrag spezielle Regelungen fest:

  • Verbleibt der frühere Einzelvertragsinhaber/-inhaberin oder jener/jene Gesellschafter/Gesellschafterin, der/die bei der Teambewerbung die höhere Punktezahl hatte, kann die Teilgruppenpraxis in eine Einzelpraxis zurückgewandelt werden oder die Ausschreibung der freien Gesellschafterposition verlangt werden.
  • Für den/die später hinzugekommene(n) Gesellschafter/-in bzw. jene(n) Gesellschafter/-in, der/die bei der Teambewerbung die niedrigere Punktezahl hatte, gilt dies nur, wenn die Teilgruppenpraxis zumindest 4 Jahre gedauert hat.
  • Bei einer geringeren Dauer der Teilgruppenpraxis gilt dies nur, wenn der/die andere Gesellschafter/-in aus unvorhersehbaren Gründen, die ihm/ihr die Fortsetzung des ärztlichen Berufs unmöglich machen, ausscheidet bzw. wenn der/die verbleibende Gesellschafter/-in bei der Teambewerbung mehr Punkte hatte, als der/die (das) nächstgereihte Bewerber/-in (Bewerbungsteam).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, endet der Einzelvertrag der Teilgruppenpraxis und die ganze Stelle ist neu auszuschreiben. Bei der Bildung einer TGP sind vorstehende Regelungen unbedingt zu beachten. Im Gesellschaftsvertrag sollten solche Eventualitäten, wenn auch das Eintreten als unwahrscheinlich erachtet wird, berücksichtigt werden.