Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei Fahrzeugen (nur jene, die zur Verwendung bestimmt sind) nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse liegt und vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit aus keine Bedenken bestehen.
Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 5 lit. d KFG; Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht können nur bewilligt werden, wenn die Verwendung im öffentlichen Interesse liegt und keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit seitens des ärztlichen Bereitschaftsdienstes von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgen vorliegt. Daraus ergibt sich, dass die Bewilligung an die Ärztekammer als Institution und nicht an den einzelnen Arzt erteilt wird. Die Bewilligung ist räumlich beschränkt auf Gemeinden in denen der Bereitschaftsdienst auch versehen wird.
Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 5 lit. e KFG, können nur bewilligt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und keine dringende ärztliche Hilfeleistung in verkehrsreichen Gebieten vorhanden ist und kein besetzter Rettungsdienst und auch kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht.
Der Antrag erfolgt formlos mit ausführlicher Begründung und Kopie des Zulassungsscheins sowie der Angabe des Sprengels an das Amt der Salzburger Landesregierung, Abt. 6 Verkehrsrecht, Postfach 527, 5010 Salzburg. Diesbezüglich fallen Kosten in Höhe von € 50,- (für Antrag, Kopie, Bescheid, etc.) an, die direkt bei Bescheiderlassung an das Land Salzburg zu entrichten sind. Der Bewilligungsbescheid ergeht an den jeweiligen antragstellenden Arzt
Gesetzliche Grundlage § 20 Abs. 5 lit. h KFG; Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen nur dann bewilligt werden, wenn die Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und keine Bedenken hinsichtlich Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen und zwar für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die sich auf Grund krankenanstaltenrechtlichen Organisationsvorschriften in Rufbereitschaften befinden. Die Bewilligung erfolgt nicht an den einzelnen Arzt, sondern an die Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert.
Der Antrag ist von der Krankenanstalt an das Amt der Salzburger Landesregierung, Verkehrsabteilung, zu stellen. Die Ärztekammer ist in dieses Verfahren nicht eingebunden. Die Bewilligung wird von der Landesregierung an die Krankenanstalt erteilt. Die Kosten werden der Krankenanstalt vorgeschrieben.
21.12.2021/Mag. Feil/es