Förderung Allgemeinmedizin

Finanzierung und Förderung


Lehrpraxisausbildung allgemein – verpflichtend

Die Absolvierung der Lehrpraxis (6 Monate im Gebiet Allgemeinmedizin) ist nach dem neuen Ausbildungssystem der ÄAO 2015 verpflichtend für alle Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. Am Ende der Ausbildung - also nach Absolvierung der 9-monatigen Basisausbildung und des 27-monatigen Spitals-Curriculums - hat die Absolvierung der Lehrpraxis statt zu finden.

Die Lehrpraxis-Ausbildung kann nur in einer Lehr(gruppen)praxis erfolgen, die auf Grundlage eines Bescheides der Österr. Ärztekammer dafür (nach ÄAO 2015) anerkannt worden ist. Interessenten, die noch keine LP-Bewilligung beantragt haben, sollen dies umgehend nachholen. Alle Infos zur Antragstellung finden Sie auf unserer Webseite.

Weiters müssen LP-Inhaber einen Einzelvertrag mit der ÖGK (bzw. den Kassen) auf Basis des Bundesgesamtvertrages und der Ländervereinbarung der KNÄ mit den Kassen (und dem Land) abschließen. Die Ländervereinbarung wird gerade finalisiert. Dazu wird noch eine gesonderte Information in Form eines Rundschreibens erfolgen.

Lehrpraxisförderung AM ab 2024

Förderung der Lehrpraxisausbildung

Der Förderung im Salzburger Modell wird nur dann stattgegeben, wenn der/die auszubildende Arzt/Ärztin weiter in einer Krankenanstalt, die als Ausbildungsstätte für Allgemeinmedizin anerkannt wurde, angestellt bleibt und für den Umfang der Lehrpraxisausbildung an die Lehr(gruppen)praxis dienstzugeteilt wird.

Während der Lehrpraxis wird das Gehalt des Ausbildungsarztes von der zuteilenden Ausbildungsstätte (Krankenhaus/Dienstgeber) weiter bezahlt. Dies gilt jedenfalls für 30 Wochenstunden Lehrpraxis aliquot. In den meisten Fällen wird darüber hinaus mit dem Krankenhaus die Absolvierung der restlichen 10 Wochenstunden (d.h. auf Vollzeit 40h) im Rahmen der Normalarbeitszeit bzw. im Rahmen von Nachtdiensten vereinbart. Grundlage ist die Dienstzuteilungsvereinbarung zwischen Krankenhaus, Lehrpraxisinhaber und Ausbildungsarzt/Ärztin.

Der Umfang der Förderung (= Finanzierung des Gehaltes) bezieht sich auf das Stundenausmaß von 30 Stunden pro Woche. Als Bemessungsgrundlage wird das aktuelle Gehalt des Ausbildungsarztes im Krankenhaus bei Dienstzuteilung herangezogen, das sich aus Grundgehalt und allen fixen Gehaltsbestandteilen sowie Lohnnebenkosten zusammensetzt.

Die Kosten für die Finanzierung der Lehrpraxiszeit werden von Bund, Ländern, Sozialversicherung und Ärzteschaft getragen.

Rechtsgrundlagen sind § 7 Abs. 4 Ärztegesetz sowie ÄAO 2015 und KEF-RZ-VO.

Mehr Infos:


Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse

 


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