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Barrierefreiheit in der Ordination

Grundsätzlich verpflichtet das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) alle Dienstleistungserbringer zur Herstellung von Barrierefreiheit, weshalb sowohl Kassen- als auch Wahlarztordinationen barrierefrei zu gestalten sind. Ausnahmen bestehen, sofern die Beseitigung von Barrieren rechtswidrig (z.B. wegen Denkmalschutz oder mangelnder Eigentümerzustimmung) oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Die Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall durch eine Interessenabwägung festgestellt werden. Für den Fall der Unzumutbarkeit sieht das BGStG vor,  dass "durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken" ist.

Die ÖQMED hat in Kooperation mit Vertretern diverser Behindertenorganisationen einen Erhebungsbogen zur Barrierefreiheit erstellt und bietet auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, die eigene Ordination auf www.arztbarrierefrei.at zu präsentieren.

Inhaltliche Bestimmungen zur Barrierefreiheit

Das BGStG enthält keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der barrierefreien Ausführung einer Ordination. Diese finden sich in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes bzw. in der OIB Richtlinie Nr. 4.

Spezielle Anforderungen an Arztordinationen finden sich in der Qualitätssicherungsverordnung:

  • § 5 Abs 2: "Hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zu berücksichtigen."
  • § 21 Abs 1: "Auch mobilitätsbeeinträchtigten Patientinnen/Patienten ist der Zugang zur Ordination oder Gruppenpraxis (einschließlich der Sanitärräume) entsprechend den vorliegenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Sollten mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten nicht behandelt werden können, so müssen sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung informiert werden, welche die entsprechende Behandlung anbietet."
  • § 21 Abs 2: "Mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten sind, insbesondere im Rahmen von Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit unter www.arztbarrierefrei.at zu informieren."

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung der Barrierefreiheit

Grundsätzlich kann nicht auf eine Herstellung der Barrierefreiheit geklagt werden. Fühlt sich eine Person diskriminiert, so kann in Bezug auf das BGStG nur auf Schadenersatz geklagt werden. Dazu muss die Person zuerst eine Schlichtung beim Sozialministeriumservice beantragen, d.h. das Sozialministeriumservice stellt den Rahmen für eine Einigung zwischen den Parteien her. Nur wenn die Schlichtung zu keiner Einigkeit führt, kann bei Gericht eine Klage auf Schadenersatz wegen Diskriminierung eingebracht werden.

Das Nichteinhalten der Qualitätssicherungsverordnung kann im Falle einer Überprüfung zu einem Mängelbehebungsauftrag führen. Werden derartige Mängel nicht behoben, wäre Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.

Förderungen "Barrierefreie Unternehmen"

Das Sozialministerium / Sozialministeriumservice hat vor dem Hintergrund des allgemeinen gesellschaftspolitischen Ziels der Herstellung von Barrierefreiheit eine Förderung „Barrierefreie Unternehmen“ initiiert, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen und diese unterstützen soll, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Die Förderung im Rahmen der Aktion Barrierefreie Unternehmen wird als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 75% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition vergeben. Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000,- vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 15.000,- (bei Investitionen von € 20.000,- und mehr) pro Aktionszeitraum und Unternehmen.

Weitere Informationen zur Förderung und Beantragung finden sich unter Links und Downloads.