Vollversammlung


Die Vollversammlung ist das höchste Gremium der Ärztekammer für Salzburg.
Sie besteht aus 32 gewählten Kammerräten und tritt zweimal pro Jahr – wenn notwendig auch öfter – zusammen.

Der Vollversammlung obliegt:
 

  1. die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten,
  3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
  4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
  5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  8. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz), einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern, mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  9. die Erlassung der Satzung,
  10. die Erlassung der Geschäftsordnung,
  11. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
  12. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorliegt.

Sowohl der Vorstand als auch das Präsidium und alle anderen Organe sind an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.


Mitglieder der Vollversammlung der Ärztekammer für Salzburg

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