Ärztliche Ordinationen (egal ob Kassen- oder Wahlarztordination) haben den fachspezifischen sowie hygienischen Qualitätsstandards zu entsprechen und unterliegen diesbezüglich einer regelmäßigen Evaluierungspflicht.
Die maßgeblichen Qualitätskriterien ergeben sich aus der Qualitätssicherungsverordnung (QS-VO 2024) samt Anlagen sowie der Hygieneverordnung (Hygiene-V 2014) samt Anlagen. Diese enthalten ein breites Spektrum an Vorgaben, wie z.B. im Hinblick auf die Räumlichkeiten (siehe insb. Anlage 2 zur Hygiene-V zu baulichen Strukturen), die Ausstattung (siehe insb. Anlage 1 Ausstattungslisten nach Sonderfach), die Notfallvorsorge oder die Patientenkommunikation.
Die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin (ÖQMed) organisiert wiederkehrend Selbstevaluierungen nach Maßgabe der geltenden Qualitätskriterien. Im Rahmen der Selbstevaluierung muss ein Onlinefragebogen ausgefüllt werden. Die übermittelten Daten werden einer Plausibilitätsprüfung durch die ÖQMed unterzogen und anschließend führt das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) stichprobenartige Validitätsprüfungen anhand von Vor-Ort-Besuchen durch. Werden Mängel festgestellt, wird ein konkreter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Bei Nichterfüllung ist eine Disziplinaranzeige zu erstatten.
Für eine detaillierte Beschreibung des Ablaufs, darf auf eine Beschreibung (Kleines 1x1 der Selbstevaluierung) der ÖQMED verwiesen werden.
Auf der Homepage der ÖQMed (www.oeqmed.at) finden Sie weitere nützliche Informationen (z.B. FAQs Hygiene) und Dokumente (z.B. Vorlagen für Hygieneplan, Entsorgungsplan, Notfallplan, Schulungsplan Verhalten im Brandfall oder eine Empfehlung zur Notfallausstattung).
Einen Artikel zu den Neuerungen rund um die Qualitätssicherung finden sie auch in der Ausgabe 7+8/2024 der Salzburger Ärztezeitung med.ium.
Ärzte, die dem Ärztegesetz unterliegen, sind verpflichtet, die Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung im Sinne eines Ordinationsschildes kenntlich zu machen. Näheres dazu wird in der Schilderordnung geregelt, auch die Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" ist dabei zu beachten.
Zwingender und fakultativer Inhalt des Schildes laut Schilderordnung:
Ausdrücklich wird angeführt, dass es zulässig ist, am Ordinationsschild auf elektronische Kommunikationseinrichtungen wie Fax, Mail und Homepage hinzuweisen. Die Größe des Schildes war früher mit 1 m² begrenzt, diese Limitierung ist bereits 2012 entfallen.