Übergabepraxis

Die Übergabepraxis ist ein Modell im Kassenrecht. Sobald der Entschluss für das Ende des Kassenvertrages gefasst wurde, kann diese beantragt werden. ÜbergeberInnen haben damit die Möglichkeit eine bestimmte Zeit mit einem Nachfolger gemeinsam zu arbeiten, um danach die Praxis geregelt übergeben zu können. Die wesentlichen Informationen dazu sind nachfolgend zusammengefasst.

  • Regelung zur Übergabepraxis findet sich im Gesamtvertrag der ÖGK (§ 5)
  • keine Vergesellschaftung (OG, GmbH) nötig
  • Vertragsende spätestens mit Endes des Quartals, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird (= Altersgrenze im Kassenrecht)
  • Beginn frühestens drei Jahre vor Vertragsende, spätestensaber ein Jahr vor Vertragsende
  • in der Kündigung muss das Vertragsende festgelegt werden
  • Ausschreibung und Auswahl des Nachfolgers erfolgt nach den Regeln des Gesamtvertrag (Reihung!)
  • Vetorecht für ÜbergeberInnen vorhanden aber uU mit Verlust des Rechts auf Übergabepraxis verbunden
  • vorzeitiger Rückzug bei Problemen möglich
  • Bedingungen sind im Innenverhältnis zu regeln!

Oben abgebildete Grafik, zeigt schemenhaft den Ablauf einer Übergabepraxis. Am Beginn steht die Beantragung durch die Vertragsärztin/den Vertragsarzt. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits das Vertragsende für alle Einzelverträge (= EV) bekanntzugeben. Dazu erstellt die Ärztekammer für Salzburg ein Kündigungsschreiben, welches von den ÜbergeberInnen zu unterfertigen ist. Die Planstelle ist dann mit dem Hinweis auszuschreiben, dass StellenbewerberInnen zur Führung der Übergabepraxis bereit sein muss. Eine privatrechtliche Einigung über Bedingungen einer allfälligen Praxisübernahme selbst ist keine Ausschreibungs- (oder Auswahl-)Bedingung.

Vor Beantragung einer Übergabepraxis, ist ein Beratungstermin in der Ärztekammer für Salzburg sehr zu empfehlen. Die Ansprechpersonen dazu sind am Ende dieser Seite gelistet.

Ordinationszeiten müssen im Übergabezeitraum auf die gesamtvertraglich festgelegten Mindestordinationszeiten (20 Std./Woche; zwei Früh- und zwei Nachmittags- bzw. Abendordinationen) angehoben werden. Darüber hinaus gilt folgendes:

  • ÜbergeberInnen müssen im gesamten Übergabezeitraum mind. 50% und in allen Quartalen mind. 25% der Ordinationszeiten selbst erbringen
  • sofern keine anders lautende Regelung vereinbart wurde gilt eine 50%-Teilung der Ordinationszeiten in jedem Quartal
  • Ordinationszeitregelung gilt dann auch für Nachfolger (jederzeit im Rahmen der Mindestordinationszeiten änderbar)
  • keine zusätzliche Honorierungsbestimmung, d.h. keine zusätzlichen Deckelungen oder Limitierungen
  • Grundsatz: in einem Quartal entweder Vertragsarzt- oder Wahlarztpatient / keine Doppelverrechnung
  • Abrechnungsposition 051 nur wenn zusätzlicher Vertreter eingesetzt werden muss (diese Bestimmung ist Stand 01.01.2025 ausgesetzt)
  • Die Beteiligung am gemeinsam erwirtschafteten Umsatz hat angemessen zu sein (dies kann von der ÄKS überwacht werden)
  • Auf Vorschlag der ÄKS kann von der ÖGK ein Teil der (oder die gesamte) Honorarsumme dem Nachfolger direkt angewiesen werden

Zu beachten


Die Übergabepraxis ist ein erfolgreiches Modell im Kassenrecht. Es sind aber einige wichtige Faktoren zu berücksichtigen, damit eine Nachfolge gelingen kann:

  • die Auswahl des Nachfolgers/der Nachfolgern erfolgt streng nach Reihung - der/die Erstgereihte bekommt den Vertrag!
  • den ÜbergeberInnen kommt bei besonders schwerwiegenden Einwänden gegen die Person ein Vetorecht zu - die Hearingkommission muss in diesem Fall darüber entscheiden
  • bei unberechtigten Einwänden kann der Vertrag bis zum Kündigungs(end)termin alleine weitergeführt werden, das Recht auf die Führung einer Übergabepraxis geht aber verloren

Eine privatrechtliche Einigung über Bedingungen einer allfälligen Praxisübernahme selbst ist keine Ausschreibungs- (oder Auswahl-)Bedingung. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber dringend zu empfehlen (siehe dazu auch das Vertragsmuster unter Downloads)! Vor Übernahme einer Praxis sollten wesentliche Bedingungen geregelt bzw. vereinbart worden sein, dies ist die Grundlage für ein erfolgreiches Projekt.

Aus wichtigen Gründen (insbesondere bei schwerwiegenden Problemen in der Zusammenarbeit mit NachfolgerInnen) besteht die Möglichkeit, dass VertragsarztInnen schon vor dem Kündigungsendtermin ausscheiden und sich zum Ende des laufenden Quartals zurückziehen:

  • EV des Nachfolgers beginnt dann mit Folgequartal
  • Einvernehmen zwischen Übergeber und Übernehmer muss hergestellt worden sein (dies v.a. wenn kein wichtiger Grund vorliegt)
  • Zustimmung durch Kammer und Kasse zur Verlängerung des Übergabezeitraumes möglich (bei begründeten Einzelfällen)

Aus dem "med.ium"

Ausgabe 1+2/2023

Einen Artikel zur Übergabepraxis finden sie auch in der Ausgabe 1+2/2023 der Salzburger Ärztezeitung med.ium.