Lehrpraxis

Allgemeinmedizin: neue Lehrpraxisausbildung


Rahmenbedingungen für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Allgemeinmedizin (5. Juli 2018).

1. Wer muss eine Lehrpraxis absolvieren und wie lange dauert diese Zeit?

Alle Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte der Allgemeinmedizin (nach ÄAO 2015) am Ende der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten.

Erhöhung auf 9 Monate Lehrpraxis ab 1.6.2022
Das Ärztegesetz sieht eine stufenweise Erhöhung der verpflichtenden Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin auf neun Monate für Ausbildungen ab 01.06.2022 bzw. auf zwölf Monate für Ausbildungen ab 01.06.2027 vor.
Diese Bestimmung stellt auf den Beginn der postpromotionellen Ausbildung ab. Ärztinnen und Ärzte, die ab 01.06.2022 bzw. ab 01.06.2027 ihre postpromotionelle Ausbildung beginnen und sich nach Absolvierung der Basisausbildung für die allgemeinmedizinische Ausbildung entscheiden, haben als letzten Ausbildungsabschnitt im Fachgebiet Allgemeinmedizin eine verpflichtende Ausbildung in der Lehrpraxis im Ausmaß von sechs bzw. zwölf Monaten zu absolvieren. Link zum Rundschreiben der ÖÄK Nr. 222/2020

Das Vorliegen der Voraussetzung „Ende der Ausbildung" ist von der Ärztekammer bei Antragstellung durch die Ausbildungsstätte 6 Monate vor geplantem Beginn zu prüfen. Bis dahin müssen der Abschluss der 9-monatigen Basisausbildung und von zumindest 21 Monaten Spitalsturnus durch Rasterzeugnisse von der Ausbildungsärztin / dem Ausbildungsarzt nachgewiesen werden können.

Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte nach der „alten" Ausbildungsordnung (ÄAO 2006), die ebenfalls noch eine geförderte (= finanzierte) Lehrpraxis absolvieren möchten, können dies durch den (zu beantragenden) Umstieg in die ÄAO 2015 ermöglichen.

2. Wie komme ich als Ausbildungsarzt/Ausbildungsärztin zu einer Lehrpraxisstelle?

Die Ausbildungsärztin / der Ausbildungsarzt (= Lehrpraktikant/in) bewirbt sich zeitgerecht bei einem Lehrpraxisinhaber um eine Lehrpraxisstelle, um allfällige Stehzeiten zwischen abgeschlossenem Curriculum im Krankenhaus und dem Beginn der Lehrpraxis zu vermeiden.

Der Lehrpraxisinhaber und die/der Lehrpraktikant/in können sich eigen-verantwortlich um das Zustandekommen bemühen. Hier finden Sie ein Verzeichnis über alle bewilligten Lehrpraxen.

Das Lehrpraxisreferat der Ärztekammer für Salzburg ist gerne bei der Vermittlung einer Lehrpraxisstelle behilflich.

Die Antragstellung für die Förderung (= Finanzierung) der konkreten Lehrpraxis erfolgt durch die jeweilige Ausbildungsstätte (Krankenhaus/Dienstgeber) bei der Ärztekammer für Salzburg rechtzeitig 6 Monate vor dem geplanten Beginn. Nach Prüfung der Voraussetzungen leitet die Ärztekammer für Salzburg den Antrag an das Amt der Salzburger Landesregierung (Abt. 9 Gesundheitswesen) weiter.

3. Was sind die Qualitätsmerkmale des Salzburger Modells Allgemeinmedizin?

Mentoren-Programm
Für alle Ausbildungsärzte und Ausbildungsärztinnen, die ihre Ausbildung zum Arzt für AM ab Jänner 2019 beginnen, ist bereits zu Beginn der AM-Ausbildung die Vermittlung (Zuweisung) eines LP-Inhabers geplant, der von da auch als Mentor fungieren soll und den Ausbildungsarzt / die Ausbildungsärztin während des gesamten Curriculums begleitet (sog. Mentoren-Programm). Demnach sind pro allgemeinmedizinischem Lehr-Arzt meist 2 bis 3 Turnusärzte für die Mentoren-Treffen vorgesehen. In diesen Treffen wird u.a. über Patientenfälle sowie deren Lösungsansätze aus allgemeinmedizinischer und intramuraler Sicht diskutiert und allfällige Fragen der Jungkollegen an den erfahrenen Allgemeinmediziner geklärt. Es hat sich im Pilotprojekt gezeigt, dass dieses frühzeitige Kennenlernen zusätzlich zum edukativen Effekt des Mentorings ein frühes Sensorium für das nachhaltige Zusammenstimmen von Lehrpraxisleiter und Turnusarzt ist. Somit ist in Fällen von persönlichen Dissonanzen schon vor Antritt der Lehrpraxiszeit ein Wechsel des Lehrarztes möglich. Pro Jahr sind 8 Mentoren-Treffen pro Lehr-Arzt vorgesehen.

Begleitlehrgang Ausbildung für Allgemeinmedizin der PMU
Das Institut für Allgemein-, Familien- und Präventivmedizin der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (PMU) hat in Zusammenarbeit mit der Salzburger Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SAGAM) und dem Lehrpraxis-Referat der Ärztekammer Salzburg den Begleitlehrgang Allgemeinmedizin entwickelt und organisiert diesen. Er bildet eine wichtige Grundlage, um auch während der Rotation durch die verschiedenen Fachabteilungen den allgemeinmedizinischen Blickwinkel nicht zu verlieren und Fragestellungen aus der hausärztlichen Versorgung zu besprechen. Zusätzlich wird durch den Austausch die professionelle Entwicklung gefördert und die Möglichkeit der Vernetzung geboten. Die Begleitseminare bieten damit eine fachliche Heimat während des Spitalsturnus.

Insgesamt werden 18 verschiedene Seminartage mit hausärztlich relevanten Themen über 3 Jahre wiederholt angeboten. Im Laufe der gesamten Ausbildungsdauer, sollte die Möglichkeit bestehen, etwa 80% der Seminartage zu  besuchen. Das Begleitprogramm Allgemeinmedizin wird gefördert durch das Land Salzburg und die Salzburger Gebietskrankenkasse.

4. Wie sieht die dienstrechtliche Gestaltung aus?

In Salzburg erfolgt die Abwicklung über den Dienstgeber, d.h. die Ausbildungsärztin /der Ausbildungsarzt wird im Rahmen ihres/seines Dienstverhältnisses zum Krankenhaus einer Lehrpraxis im niedergelassenen Bereich dienstzugeteilt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich der Turnusarzt (Lehrpraktikant) eigenverantwortlich um eine Lehrpraxisstelle bewerben muss.

Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden in einer unterschriebenen Vereinbarung zw. Dienstgeber, Lehr(gruppen)praxisinhaber und Ausbildungsärztin /-arzt festgelegt.

5. Welche finanzielle Abgeltung (Entgelt) gibt es während der Lehrpraxiszeit?

Durch die Dienstzuteilung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (z.B. persönliche Gehaltseinstufung) der Ausbildungsärztin /des Ausbildungsarztes – mit Ausnahme einer allfälligen auf das tatsächliche Beschäftigungsausmaß angepassten aliquoten Entlohnung – keine Änderung ein.

Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht, das Beschäftigungsausmaß wird allenfalls auf das für Lehrpraxen gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsausmaß von max. 30 Wochenstunden angepasst oder die Ableistung der restlichen 10 Wochenstunden im Krankenhaus (einschließlich etwaiger Mehrdienstleistungen) vereinbart.

Für die Zeit der Lehrpraxis wird zwischen dem Krankenhaus und dem Lehrpraktikanten eine gesonderte befristete vertragliche Vereinbarung getroffen.

6. Kann ich während der Lehrpraxiszeit auch im Krankenhaus arbeiten?

Dienstgeber und Lehrpraktikant/in sollen vereinbaren, dass die/der Lehrpraktikant/in während der Dienstzuteilung weiterhin auch beim Dienstgeber tätig ist, z.B. zur Ableistung von Normalarbeitszeit, Leistung von Nachtdiensten, etc. Allfällige Überstunden sind gesondert von jener Stelle abzugelten, welche die Überstunden angeordnet hat.

Auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ist jedenfalls zu achten.

7. Welche Pflichten/Rechte habe ich als Lehrpraktikantin/Lehrpraktikant?

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in der jeweiligen Dienstzuteilungs-vereinbarung geregelt, z.B. Urlaubs- oder Krankenstandmeldung und dgl..

8. Wohin kann ich mich bei Fragen zur Lehrpraxis wenden?

Ansprechperson in der Ausbildungsstätte ist jeweils die Ärztliche Direktion.

Information zum Praktikum von StudentInnen der Humanmedizin (von Österreichischen Hochschulen) bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, vornehmlich Allgemeinmedizinern.

Hierbei handelt es sich nicht um eine postpromotionelle Lehrpraxis gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes. Vielmehr handelt es sich bei den Praktika im Rahmen der Humanmedizinstudien um Pflichtpraktika, die die jeweilige Studienordnungen der Medizinischen Universitäten bzw. Fakultäten vorschreiben. Welche niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte dafür in Frage kommen, entscheiden allein die Medizinischen Universitäten und nicht die Ärztekammern. Wie gesagt, geht es nicht um die postpromotionelle Lehrpraxis, nur diese obliegt den Regularien des Ärztegesetzes. Es kann aber sein, dass die Studienordnungen der Humanmedizin-Universitäten an die postpromotionellen Lehrpraxen anknüpfen, dies muss aber nicht der Fall. Siehe beispielhaft die PMU.

Offizielles Lehrpraxisverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer

Hier weiters allgemeine Informationen zur Famulatur von StudentInnen der Humanmedizin österreichischer Universitäten bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten:

Famulatur-Regelung ÄrzteG Studenten


„Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden § 49

(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
                                        
1.    Erhebung der Anamnese,
2.    einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
3.    Blutabnahme aus der Vene,
4.    die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5.    einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

(6) Die Abs. 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.

a. Seitens der Ärztekammer ist anders als bei der Lehrpraxis keine eigene Approbation vorgesehen. Sie können daher aus ärzterechtlicher Sicht bzw. aus unserer Sicht ohne weitere Bewilligung einen Studenten / eine Studentin der Humanmedizin als Famulantin aufnehmen.

b. Es handelt sich nicht um ein Dienstverhältnis, also kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein unbezahltes Praktikum, also eine Famulatur im Sinne der Bestimmungen des Humanmedizinstudiums. Zu klären wäre mit Ihrem Steuerberater / Lohnverrechner noch, ob es erforderlich ist, wovon wir ausgehen, eine Unfallpflichtversicherung abzuschließen. Diesbezüglich sollte Ihr Lohnverrechner mit der Beitragsabteilung der ÖGK Kontakt aufnehmen. Selbe Behandlung wie bei anderen unbezahlten Praktika.

c. Haftungsrecht: Der Einsatz von Famulanten ist gemäß § 49 Ärztegesetz gestattet und dürfen die darin genannten Tätigkeiten delegiert werden (Erhebung der Anamnese, einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung, Blutentnahme aus der Vene, Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen, sowie weitere einzelne Tätigkeiten gemäß § 49 Abs. 5 ÄrzteG). Wir empfehlen eine Rückfrage bei der eigenen Haftpflichtversicherung, ob die Tätigkeit des Famulanten auch abgedeckt ist. Üblicherweise ist dies bei den uns vorliegenden Rahmenvertrag mit der Generali-Versicherung der Fall, genauso wie bei Lehrpraktikanten.

d. Förderung Land Salzburg: Das Land Salzburg fördert unter bestimmten Voraussetzungen die KPJ Famulatur, Details dazu finden Sie hier: Förderung des klinisch-praktischen Jahres im Land Salzburg


Termine

Das nächste Lehrpraxisleiter Seminar findet vorraussichtlich wieder im Herbst 2024 statt.

Nähere Details dazu finden Sie direkt im DFP-Kalender. Bei Fragen bitte direkt an Mag. Cornelia Fuchs wenden.


Lehrpraxisreferat

Dr. Florian CONNERT

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    Dr. Johanna DOLCIC

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