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Praxisgründung für VertragsärztInnen

Informationen für die Niederlassung

Neben allgemeinen Anforderungen für Unternehmensgründungen sind bei vertragsärztlichen Ordinationen zusätzliche Formalitäten und Abläufe zu beachten. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte sowie weiterführende Links zu den entsprechenden Seiten auf unserer Homepage.

Die Eröffnung einer Niederlassung muss der Ärztekammer für Salzburg bekanntgegeben werden, dafür verwenden Sie bitte das Ordinationseröffnungsformular (für Gruppenpraxen siehe Eröffnungsformular unter "Allgemeine Unterlagen" unten). Zwingend erforderlich ist auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall).

Erst nach erfolgreicher Bewerbung um eine ausgeschriebene Kassenplanstelle und hergestelltem Einvernehmen zwischen Ärztekammer und den Krankenversicherungsträgern, über die Besetzung der Stelle, kann die Invertragnahme erfolgen. Im Allgemeinen gilt:

  • Ärztliche Ordinationen unterliegen besonderen Anforderungen hinsichtlich Qualität und Hygiene, sie müssen außerdem äußerlich entsprechend gekennzeichnet sein (= Ordinationsschild). Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite Verordnungen.

  • Ordinationen sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.

  • VertragsärztInnen können mit den Krankenfürsorgeanstalten (KFA), Vereinbarungen zur Direktabrechnung abschließen.

  • IT ist in ärztlichen Ordinationen nicht wegzudenken. Die Verwendung von e-Card,  e-Rezept,  ELGA und e-Impfpass ist für VertragsärztInnen verpflichtet. Besonders auf das Thema Datenschutz und IT-Sicherheit darf hingewiesen werden.

  • Die Eröffnung einer Niederlassung bedingt Änderungen im Wohlfahrtsfonds und Kammerumlage (Kontakt Kammeramt am Ende der Seite).

  • Die "Privatärztliche Honorarordnung" ist eine von der ÄKS herausgegebene Richtlinie für die Honorierung (nicht für Kassenleistungen!). Bitte beachten Sie auch das Plakat "Was nicht per e-Card verrechnet werden darf".

  • VertragsärztInnen können auch Tauglichkeitsuntersuchungen (Feuerwehr) durchführen (Fachgebiete: AM, INT, HNO, LUN, NEU, PSY).

  • VertragärztInnen können sich auch zur Behandlung von Wehrpflichtigen verpflichten. Bitte beachten Sie hier das Abrechnungsprozedere! Eine private Verrechnung ist ebenso möglich.

  • Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zur Neugründungsförderung auf dieser Seite (unten).

  • Die Landessanitätsdirektion informiert per Newsletter über aktuelle Themen wie beispielsweise Impfempfehlungen oder relevante gesetzliche Änderungen. Zur Aufnahme wenden Sie sich mit dem Betreff "Informationen aus der Landessanitätsdirektion" an sandion[at]salzburg.gv.at oder ruth.wagener[at]salzburg.gv.at.

  • Über Ihre Mitgliedschaft in der ÄKS erhalten Sie Zugang zu Sonderkonditionen

Bei bestimmten Leistungen muss ein Prozess zur Anerkennung bzw. zur Berechtigung durchlaufen werden. Dies ist nötig, da die Krankenversicherungsträger sonst die Auszahlung von Leistungen verweigern würden. Betroffen sind Sonographien, Endoskopien, Echokardiographien. Für die Ergometrie, das Langzeit-EKG, das 24-Std.-Blutdruckmonitoring und Knochendichtemessungen sind Sondervereinbarungen für die Verrechnung (SVS und BVAEB) bzw. Gerätemeldungen an die Träger erforderlich.

Je nach Fachgebiet sind unterschiedliche Formalitäten zur Invertragnahme erforderlich. Alle nötigen Unterlagen sind nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellt.

Bitte übermitteln sie die Unterlagen an knae[at]aeksbg.at, verpflichtend sind jedenfalls der Ordinationseröffnungsbogen, die Fragebögen für die Krankenversicherungsträger zur Erstellung der Einzelverträge und fachspezifische Ansuchen für bestimmte Leistungen.


Neugründungsförderung

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben, Gebühren und Beiträgen befreit. Für neugegründete Ordinationen (keine Praxisübernahmen!) ist vor allem die teilweise Entlastung bei den Lohnnebenkosten im ersten Praxisjahr (Kalendermonat der Neugründung und die darauffolgenden 11 Monate) von Relevanz.

Voraussetzungen für Förderungen und Befreiungen bei Praxis-Neugründung


Kontakt

Um sicherzustellen, dass Ihre Anfrage bzw. Ihr Anliegen personenunabhängig bearbeitet wird, verwenden Sie unser allgemeines Postfach knae[at]aeksbg.at.