4. Novelle der ÄAO 2015 - Regelung zu Visitationen

Ausbildung - Allgemeine Infos & Rundschreiben

Wir dürfen Sie über die mittlerweile kundgemachte 4. Novelle der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) informieren.

Die Novelle enthält u.a. folgende Regelungen:

A. Durchführung von Ausbildungsvisitationen

Die Verordnung enthält nunmehr die Durchführungsbestimmungen für Visitationen von Ausbildungsstätten ab 01.10.2024. Zuständig ist das Land Salzburg (Abteilung 9). Visitationen können aus zwei Gründen durchgeführt werden: anlassbezogene Visitationen im Rahmen von An- und Aberkennungsverfahren oder aufgrund von Beschwerden einerseits bzw. in Form stichprobenartiger Überprüfungen andererseits. Um eine Mindestanzahl an Visitationen durchzuführen, sind 5% der im Bundesland anerkannten Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zufallsprinzip zu visitieren. Aufgrund einer Übergangsbestimmung sind bis zum 31.12.2027 vorerst nur 2% der anerkannten Einrichtungen zu visitieren. Weiters können auch Landesärztekammern in ihrem Wirkungsbereich Visitationen anregen. Wir haben beim Land Salzburg auf Basis der Ergebnisse der Ausbildungsevaluierung 2023 bereits die Visitation bestimmter Ausbildungsstätten angeregt.

B. Abschluss von Ausbildungen nach ÄAO 2006

In Übereinstimmung mit der letzten Ärztegesetz-Novelle wurde nochmals klargestellt, dass sämtliche Ausbildungen einschließlich Additivfächer nach ÄAO 2006 bis längstens 30.06.2030 abzuschließen sind. Wir haben darüber bereits mit Rundschreiben vom 11.4.2024 berichtet (in der Anlage).

C. Weiterbehandlung durch Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie

Es ist nunmehr eine Behandlung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie über das 18. Lebensjahr (Transitionszeit) möglich. So wie auch in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 vorgesehen, wird eine Weiterversorgung im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen ermöglicht. Die Regelung bezieht sich auf Krankheitsbilder, die ihren Ursprung im Kindes- und Jugendalter haben.

D. Aufnahme von Milizzeiten in die Sechstelregelung von Abwesenheiten

Auf Initiative der Österreichischen Ärztekammer wurden nunmehr für die Berechnung der Sechstelregelung in §§ 14 und 18 Abs 6 ÄAO 2015 Zeiten von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten aufgenommen.

Die weiteren Inhalte entnehmen Sie bitte den Anlagen (BGBl. II Nr. 120/2024 und ÖÄK-RS Nr. 93/2024). Neue Gesamtfassung der ÄAO ab 01.10.2024.


Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Johannes Barth unter barth[at]aeksbg.at oder 0662/871327-0 zur Verfügung.


Betreuung Kammeramt

Claudia Matzek

Sekretariat - Präsidium; Terminkoordination, Ärzteausbildung,
Gutachter

+43 662 871327-112

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matzek[at]aeksbg.at

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